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KlinikHelden eV Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen KlinikHelden e.V. Er wird im folgenden Satzungstext abgekürzt KlinikHelden.eV. genannt.
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er ist im Vereinsregister unter Berlin VR 32356 B eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitswirtschaft im Allgemeinen durch die Vernetzung der Akteure des Gesundheitswesens aus den verschiedensten Sektoren und Bereichen. Diese umfassen insbesondere die kommunalen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäuser sowie deren MVZ, niedergelassene Ärzte und ambulante Versorgungsstrukturen, medizinische Wissenschaft und Forschung, sowie gesundheitsnahe Dienstleistungsbereiche. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt eine Schnittstelle zwischen der medizintechnischen Industrie, dem Handel und Gewerbe einerseits, sowie der klinischen und ambulanten Anwender anderseits, zu sein. Dabei sollen neueste Entwicklungen und Innovationen der „ State-of-the-Art“ Medizintechnik einer breiten Masse von potentiellen Nutzern (Patienten) zugänglich zu machen. Auch sollen Bereiche der Kostenträger, wie den gesetzlichen Krankenkassen, den Privatkassen sowie Bereiche der Rehabilitation und Pflege aktiv in die Vereinsarbeit mit eingebunden werden. (2) Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere über Schaffung und Unterhaltung einer Netzwerkplattformen für Kommunikation, Austausch und Dialog zwischen den Akteuren im Gesundheitswesen, der Versorgungsbereiche und die Zusammenführung der verschiedenen Interessen, über den Wissenstransfer im Gesundheitswesen, sowie die Ausrichtung von Veranstaltungen (z.B. Fachvorträge, Tagungen, Foren, Workshops und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen) sowie die Herausgabe von Publikationen, durch die Bündelung von Kompetenzen und Interessen der maßgeblichen Akteure, auch durch entsprechende Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, die Vermittlung und Zusammenführung von Akteuren im Gesundheitsmarkt. Bei allen Aktivitäten steht die Förderung von sozialen Projekten, insbesondere im Bereich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, sowie Senioren in Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen im Vordergrund des monetären Sponsorings.

§ 3 Idealverein

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.06.und 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Verbandes zu unterstützen, die Satzung des Verbandes und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen.
(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat der Ausgeschiedene keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereines. Er haftet dem Verein aber auf Erfüllung der bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Mitgliedspflichten.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 1 Mitglied
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht durch diese Satzung oder Beschluß der Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Er ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder das unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Änderungen des Vereinszwecks sowie dieses Absatzes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Dasselbe gilt für den Beschluß, den Verein aufzulösen. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Rechtsfähigkeit

Für den Fall, dass der Verein die Rechtsfähigkeit nicht erhält oder verliert, aber als nicht rechtsfähiger Verein bestehen bleibt, ist der Vorstand verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Ich versichere, dass in dem Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluß über die Satzungsänderung vom 26. März 2024 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung sowie auch mit zuvor ohne Einreichung eines vollständigen Satzungswortlautes eingetragenen Satzungsänderungen, übereinstimmen.
Berlin, den 26.03.2024
Vorstand
Patrick Kabelichp